Zunächst hängen die tatsächlichen Kosten damit zusammen, ob Ihr Steuerberater die gesamte Buchführung übernimmt oder nur teilweise erledigt. Darüber hinaus, werden die Kosten im Gegensatz zu denen eines Buchhalters per Gesetz durch die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) geregelt. Nur bei der Einrichtung einer Buchführung werden Buchhaltungskosten pro Stunde abgerechnet.
Die Steuerberatervergütungsverordnung bildet jedoch nur einen Rahmen, innerhalb dessen der Steuerberater einen großen Ermessensspielraum hat. Nach der StBVV darf der Steuerberater für die Buchführung Kosten in Höhe von 2/10 bis 12/10 der vollen Gebühr verlangen. Die volle Gebühr richtet sich nach dem Jahresumsatz beziehungsweise der Summe der Betriebsausgaben.
Die Kosten eines Steuerberaters im Jahr berechnen sich nach Jahresumsatz und Betriebsausgaben auf der einen und den Leistungen des Beraters – z.B. Lohnbuchhaltung, Erstellung der Bilanz, betriebswirtschaftliche Beratung – auf der anderen Seite. Die Höhe des Honorars für den Steuerberater ist dabei nicht festgelegt, sondern der Berater hat innerhalb seiner Gebührenverordnung einen relativ großen Spielraum. Dieser ermöglicht es ihm, die Komplexität oder den Aufwand eines Mandats in seinem Honorar zu berücksichtigen.
Der Steuerberater ist durch den Gesetzgeber an feste Abgabetermine gebunden. Das heißt, hier liegt die Verantwortung für eine gute Zusammenarbeit mit der Finanzbehörde beim Mandanten. Der Steuerberater wird ihn aber zeitig über anstehende Termine informieren.
Das lässt sich nicht pauschal beantworten, denn hier spielt die Größe des Unternehmens bzw. die Firmenstruktur eine große Rolle. Auf jeden Fall benötigt der Steuerberater Auszüge des Geschäftskontos, Belege für Einkäufe und gestellte Rechnungen und bei Immobilienbesitz Angabe zu Mieteinnahmen, Verwaltungskosten, Reparaturen etc.