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Diese Beiträge bringen
jedes Steuerthema auf den Punkt.

Aktuelle und branchenspezifische Informationen, aufbereitet und kommentiert von den MTG Experten: Unser Mandantenbrief „MTG Steuerthema auf den Punkt“ widmet sich den Themen, die unsere Mandanten im Tagesgeschäft beschäftigen. Hier finden Sie die aktuellen Ausgaben zum Nachlesen:

MTG Mandantenbrief – das Archiv

Als Geschäftsführer trägt man nicht nur große Verantwortung, sondern ist auch einer Reihe von für diese Stellung typischen persönlichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Gerade bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung werden diese besondere Risiken oftmals unterschätzt. Einen ersten Überblick finden Sie nachstehend.

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Mit einer Betriebsprüfung bzw. einer steuerlichen Außenprüfung muss jeder Unternehmer rechnen. Größere Unternehmen werden dabei im Regelfall öfters geprüft als kleinere. Eine Betriebsprüfung wird jedoch nicht erst dann relevant werden, wenn diese vom Finanzamt angeordnet wird. Vielmehr gilt es, sich als Unternehmer im Vorfeld darauf vorzubereiten. Aus der Erfahrungspraxis der letzten Jahre zeigt sich, dass Prüfungsschwerpunkte wie Formalien und bestimmte kritische Konten sich durch eine permanente Überprüfung deutlich entschärfen lassen. Die wichtigsten Informationen hierzu finden Sie in unserem MTG – Steuerthema auf den Punkt. Darüber hinaus haben wir für unsere Mandanten bei Bedarf ein Tool entwickelt, mit welchem wir Sie bei der permanenten Überprüfung und Vorbereitung einer Betriebsprüfung unterstützen können. Bei Interesse nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.

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Beim Thema Photovoltaik geht es hoch her, eine steuerrechtliche Änderung jagt die nächste. Die Herausforderung besteht darin, hier den Überblick zu behalten. Daher haben wir für Sie in unserem MTG – Steuerthema auf den Punkt. die wichtigsten Informationen darüber, was beim Erwerb und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage aus steuerliche Sicht zu beachten ist, zusammengefasst. Bei Detailfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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Während nach dem Erbfall nur noch wenige Gestaltungsmöglichkeiten zur Steuerreduzierung zur Verfügung stehen, kann durch geschickte Planung im Vorfeld oder bei einer Schenkung die Steuerlast erheblich minimiert bzw. im Idealfall komplett vermieden werden. Einen ersten Einblick hierzu finden Sie in unserem MTG – Steuerthema auf den Punkt. Da jede persönliche Vermögenssituation anders aussieht, bedarf es einer individuellen Beratung. Hierbei unterstützen wir Sie gerne und arbeiten zusammen mit Ihnen eine Strategie zur Optimierung der Vermögensübertragung aus.

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Mit der Info-Mail vom 28.10.2022 hatte ich Sie auf die Möglichkeiten der Inflationsausgleichsprämie aufmerksam gemacht. Mittlerweile sind in der Praxis immer wieder Fragen aufgetaucht, die wir anfangs auf Grund der fehlenden Regelungen und Informationen zu diesem Thema nur teilweise beantworten konnten. Zwar gibt es vom Bundeswirtschaftsministerium nach wie vor keine Detailinformationen - auch die angekündigten FAQ sind immer noch nicht veröffentlicht. Dennoch haben wir anhand von Seminarunterlagen sowie Beiträgen in der Fachliteratur die wichtigsten Hinweise zur Inflationsausgleichsprämie zusammengetragen und in einem MTG - Steuerthema auf den Punkt. zusammengefasst. Darin finden Sie insbesondere die einzelnen Voraussetzungen für die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie und auf welche Besonderheiten Sie als Arbeitgeber achten müssen. Ergänzt wird das Merkblatt um einen Musterformulierungsvorschlag.

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Corona-Pandemie, Ukraine-Krieg, Energiekrise - auch in diesem Jahr folgt eine Krise auf die nächste und stellt uns Bürger und Unternehmer vor große Herausforderungen. Bund und Länder versuchen mit verschiedenen Hilfsmaßnahmen, den Bürgern und Unternehmen zu helfen! Viele der bereits bekannten steuerlichen Regelungen und Fördermaßnahmen wurden in 2022 nochmals verlängert und werden teilweise auch 2023 fortgelten. Doch auch abseits dieser Unterstützungsmaßnahmen gab es 2022 bzw. wird es ab 2023 einige wichtige Neuerungen im Steuer- und Gesellschaftsrecht geben. Durch entsprechende Dispositionen und Gestaltungsmaßnahmen kann ein bestimmtes steuerliches Ergebnis noch in 2022 erreicht oder auch bewusst in das neue Jahr verlagert werden. Damit Sie einen Überblick zu diesen Themen erhalten, haben wir Ihnen ein MTG - Steuerthema auf den Punkt. vorbereitet, in dem wir Ihnen die wesentlichen zum Jahreswechsel 2022/2023 relevanten Tipps und Hinweise an die Hand geben möchten. Neben den bereits bestehenden und geplanten Entlastungen
  • Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, Entfristung der Homeoffice-Pauschale, Erhöhung des Grundfreibetrags, Energiepreispauschale bzw. Einmalzahlungen, Kinderbonus
  • Klimaschutz und Steuern: Photovoltaikanlagen, energetische Gebäudesanierung, Klimaschutzmaßnahmen als Betriebsausgaben
  • sowie Sonderabschreibungsregeln
behandelt die Mandanten-Information zum Jahresende 2022 auch folgende wichtige Änderungen, die Sie als  Unternehmer unbedingt auf dem Schirm haben sollten!
  • Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
  • Unmittelbare Abschreibung für digitale Wirtschaftsgüter
  • Änderungen bei Mini- und Midijobs
  • Verschärfung bei Betriebsprüfungen
  • Fristen zur Grundsteuerfeststellungserklärungen und Transparenzregister
  • Änderungen durch Steuerentlastungsgesetz 2022, Inflationsausgleichsgesetz sowie
  • Jahressteuergesetz 2022
  • und vieles mehr...

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Auf Grund der zahlreichen Änderungen für Unternehmen, mit der uns die Politik gerade überzieht, ist ein wichtiges Thema in den Hintergrund getreten. Zum 01.10.2022 steigt der Mindestlohn auf 12 EUR und die Verdienstobergrenzen bei Mini- und Midijobs werden entsprechend auf 520 EUR bzw. 1.600 EUR angehoben. Infolgedessen gilt es für Sie als Arbeitgeber, die bestehenden Arbeitsverträge dahingehend zu überprüfen. Die wichtigsten Neuerungen haben wir in einem MTG - Steuerthema auf den Punkt. zusammengefasst. Dabei haben wir die in den Details der Neuerungen enthaltenen Risiken und Stolperfallen für Arbeitgeber herausgearbeitet, auf die ich Sie besonders hinweisen möchte.
Als Beispiele seien genannt:
  • Weshalb das Anspruchsprinzip bei der Sozialversicherung die Nichtbeachtung des Mindestlohns noch teurer macht;
  • Die Verschärfung der Voraussetzungen einer unschädlichen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobs;
  • Anstieg des Beitragsanteils in der Sozialversicherung steigt, während der Arbeitnehmeranteil sinkt;
  • Dass Sie für Alt-Midijobber mit einem Arbeitsentgelt bis 520 EUR bis Ende 2023 mit zwei Einzugsstellen zu tun haben werden!

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In den Mandantengesprächen werden wir immer wieder gefragt, welche steuerliche Erleichterungen es aktuell gibt. Daher haben wir die Änderungen im Steuerrecht für das Jahr 2022, welche eine Entlastung bei den Steuerpflichtigen bringen sollen, in einem MTG Steuerthema auf den Punkt. zu Ihrer Information in einer Übersicht zusammengefasst. So wird durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 z.B. die Energiepreispauschale eingeführt, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie die Pendlerpauschale werden erhöht. Aber auch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz bringt Erleichterungen, wie z.B. die Verlängerung der Homeoffice-Pauschale, der degressiven Abschreibung sowie die Verlängerung von bestimmten Halte- und Abgabefristen.

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Die nächste bürokratische Bürde für uns Unternehmer ist auf dem Weg - und wieder mal mit unverhältnismäßig hohem Zeitdruck. Die sog. EU-Richtlinie zur Schaffung von transparenten und vorhersehbaren Arbeitsbedingungen war Ende Juni noch zur Beratung im Bundestag und tritt nun schon zum 01. August in Kraft. Und Deutschland hat es dabei auch noch geschafft, im entsprechenden Nachweisgesetz die EU-Vorgaben an Schärfe und Bürokratie weit zu übertreffen. Die Arbeitgeber stehen infolgedessen unter erheblichem Zeitdruck, diese gesetzlichen Vorgaben umzusetzen, sonst kann es nämlich teuer werden – sei es bei der nächsten Betriebsprüfung oder aber durch einen kleinen Hinweis eines unzufriedenen Arbeitnehmers. Pro Verstoß bzw. unvollständigem Vertrag droht ein Bußgeld von 2.000 €. Und das gilt für jeden Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße.

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Im ersten Halbjahr 2022 sind die Verbraucherpreise geradezu explodiert, allen voran die Kosten für Heizung, Strom und Kraftstoff. Aber selbst Grundnahrungsmittel erreichen ein nie geahntes Preisniveau. Um dem entgegen zu wirken, hat sich der Gesetzgeber etwas einfallen lassen: Man schütte an alle Arbeitnehmer je 300,00 EUR aus, und zwar mit den Lohnzahlungen des September 2022. Klingt einfach? Aus Sicht der Arbeitgeber, die diese Energiepreispauschale ausbezahlen müssen, ist das wahrlich nicht der Fall. Den die Abwicklung erfordert einen zusätzlichen Aufwand bei der Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Mitarbeiter sowie bei der Rückforderung des Zahlungsbetrags von der Staatskasse. Aber auch für die Arbeitnehmer sind die 300,00 EUR nicht gleich 300,00 EUR. Die vorgenannte Pauschale ist nämlich der Einkommensteuer zu unterwerfen.

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Wenn Sie ein oder mehrere Grundstücke besitzen, egal ob unbebaut oder mit aufstehenden Gebäuden, ist das neue Grundsteuerrecht ein wichtiges und aktuelles Thema für Sie. Dies gilt sowohl für privaten Grundbesitz in Eigennutzung als auch für vermietete Flächen und betriebliche Grundstücke. Zwar ist die Grundsteuer nach dem neuen Recht erst ab 2025 zu zahlen, aber der Neubewertungsprozess der Grundstücke startet bereits in diesem Jahr! Die Finanzverwaltung hat dabei ein sehr enges Zeitfenster zur Abgabe der entsprechenden Feststellungserklärungen auf den 01.01.2022 gesetzt. Die Abgabefrist startet ab Juli 2022 und endet bereits am 31.10.2022. Laut Ankündigung der Bundesfinanzministeriums werden im Laufe des Aprils alle Grundbesitzer angeschrieben und zur Abgabe der vorgenannten Feststellungserklärung aufgefordert. Auf Grund des engen Zeitrahmens der Abgabefrist besteht für alle Grundbesitzer dringend Handlungsbedarf!

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Die Anordnung von Kurzarbeit ermöglicht es Unter-nehmen, sozialverträglich die Arbeitszeit der Beleg-schaft vorübergehend herabzusetzen und so zum Beispiel auf konjunkturelle Schwankungen und damit einhergehende Auftragsrückgänge zu reagieren. Hier-durch können betriebsbedingte Kündigungen ver-hindert werden. Im Zuge der Kurzarbeit erhalten die Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld (KUG), das eine Leis-tung aus der Arbeitslosenversicherung darstellt. So können teilweise Entgelteinbußen aufgrund der Redu-zierung der Arbeitszeit minimiert werden.

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Von jedem Euro einer Gehaltserhöhung geht oft mehr als die Hälfte für Steuern und Sozialabgaben drauf. Diesen erheblichen Abzügen können Arbeitnehmer entgegentreten, indem sie steuerbegünstigte oder steuerfreie Gehaltsbestandteile mit ihrem Arbeitgeber aushandeln. Dies ist auch für die Arbeitgeberseite interessant, da auf steuerfreie Zahlungen keine Sozialabgaben fällig werden, die der Arbeitgeber ansonsten zur Hälfte trägt. Zudem sind beide Arbeitsparteien daran interessiert, dass von einer Bruttolohnzahlung möglichst viel Netto beim Arbeitnehmer ankommt.

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Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erlangt aufgrund stets komplexer werdenden Strukturen der organisierten Kriminalität immer mehr Wichtigkeit. Hierzu gibt es in Deutschland umfangreiche Regelungen, die auch Unternehmen dazu verpflichten, bei ihren Kunden entsprechende Prüfungen, etwa der Identität, durchzuführen. Längst sind davon nicht mehr nur Banken betroffen, auch Handelsunternehmen sowie Anwälte und Steuerberater können unter die Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen. Dieses Merkblatt informiert über die Pflichten, von denen kleine und mittelständische Unternehmen betroffen sein können.

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Stellen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern ein betriebliches Fahrzeug kostenlos oder verbilligt auch für Privatfahrten oder für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung, so löst diese Zuwendung einen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Vorteil aus. Dieses Merkblatt erklärt Ihnen, welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Dienstwagennutzung bestehen und wie Arbeitnehmer diese optimal ausnutzen können. Einleitend wird im folgenden Kapitel dargestellt, wie Arbeitnehmer mit und ohne Dienstwagen ihre Fahrten zur Arbeit als Werbungskosten abziehen können.

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Der (eingetragene) Verein wird für gemeinnützige Organisationen allgemein als geeignete Rechtsform mit eigener juristischer Persönlichkeit (wie bei Kapitalgesellschaften) angesehen. Diese Ansicht ist zutreffend, wenn sich Personen für gemeinsame Ziele sozial und ehrenamtlich engagieren. Anders ist es, wenn nicht das ehrenamtliche Engagement im Vordergrund steht, sondern der Einsatz von Vermögen, oder wenn die Erfüllung der gemeinnützigen Aufgaben mit wirtschaftlichen Aktivitäten verbunden ist. Beispiele hierfür sind der Be-trieb von Kindergärten, Kranken- oder Pflegeeinrichtungen, aber auch von Bildungsinstituten.

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Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die in Deutschland gebräuchlichste Form der Kapitalgesellschaft von der Einmann-Gesellschaft bis hin zu großen Konzernen. Als juristische Person betätigt sie sich nach außen durch zwei Organe:
  • die Gesellschafterversammlung, die den Willen der Gesellschaft bildet, und
  • den Geschäftsführer, der diesen Willen ausführt.
Je nach Größe der GmbH tritt noch ein Aufsichtsrat als drittes Organ hinzu oder kann freiwillig begründet werden.

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Die Digitalisierung macht auch vor der betrieblichen Buchhaltung nicht halt. Die Schwerpunkte liegen hier-bei auf einer immer stärkeren Automatisierung der Prozesse, die letztlich zu großen Einsparungen führen wird. Die deutsche Finanzverwaltung hat schon 2014 neue Regelungen für die elektronische Buchführung und Belegerfassung erlassen, und zwar in Form der „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Auf-bewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterla-gen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD). Diese lassen sich unterteilen in drei Hauptbereiche  

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Betriebliches Vermögen wird von der Erbschaft- und Schenkungsteuer unter bestimmten Voraussetzungen verschont. Da nach dem Willen des Gesetzgebers Be-triebe beim Betriebsübergang nicht durch anfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer gefährdet werden sollen, sieht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verschiedene Vergünstigungen vor (sogenannte Verschonungsmaßnahmen).

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Die Ausgangspunkte und Motivationen für die Grün-dung eines Unternehmens oder den Beginn einer selb-ständigen Tätigkeit sind vielfältig: Der Wunsch nach Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit, eine gute Geschäftsidee, Arbeitslosigkeit, die Abkehr von der Ar-beitnehmereigenschaft oder schlicht die Aussicht, ein höheres Einkommen zu erzielen. Der Erfolg von Existenzgründungen hängt wesentlich davon ab, dass der Schritt in die Selbständigkeit gut überlegt und sorg-fältig geplant wird.

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Bei der Gewinnermittlung sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, nicht jedoch Aufwendungen, die privat veranlasst sind, als Betriebsausgaben abzugsfähig. Gemischte Aufwendungen, die so-wohl privat als auch betrieblich veranlasst sind, sind nur insoweit abzugsfähig, wie ein objektiver betrieblicher Anteil nachgewiesen werden kann. Daneben können Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, anfallen, die zugleich zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Bei bestimmten Aufwendungen, welche betrieblich oder beruflich veranlasst sind – hierzu gehören Geschenke an Geschäftsfreunde und Bewirtungsaufwendungen –, hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Abzugsbeschränkung festgelegt.

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